Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geltungs-/ Anwendungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB") der RGBP AG (nachfolgend "RGBP") und all ihrer 
Zweigniederlassungen regeln die Rahmenbedingungen der Geschäftsbeziehungen zwischen RGBP und ihren Kunden
 (nachfolgend "Kunde"). 
Die AGB ergänzen die Regelungen in den individuellen Verträgen, in welchen allenfalls von den AGB abweichende
Regelungen vereinbart werden können. Wird im individuellen Vertrag und seinen Anhängen nichts vermerkt, so  
gelten die Bestimmungen der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen AGB. 
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendungen, auch wenn der Kunde bei der Bestellung 
auf solche hinweist. 
 
Verbindlichkeit von Offerten
Die RGBP-Offerten bleiben, falls nichts anderes vereinbart wurde, während zweier Monate ab Ausstellungsdatum verbindlich. 
Kommt es innert dieser Frist nicht zur Annahme der Offerte und damit zum Vertragsabschluss, ist RGBP nicht weiter
an ihre Offerte gebunden. 
 
Vertragsabschluss
Der individuelle Vertrag wird wie folgt abgeschlossen: 
entweder durch Annahme einer RGBP-Offerte durch den Kunden oder durch den Versand einer Auftragsbestätigung 
oder durch Unterzeichnung einer Vertragsurkunde, sofern die Parteien vor Unterzeichnung der Urkunde nicht gebunden 
sein wollen. Mit Abschluss des Vertrages stimmt der Kunden den AGB zu; diese werden zum integrierten Vertragsbestandteil. 
 
Vertragsbestandteile und Rangfolge
Bei Widersprüchen zwischen den individuellen Verträgen samt Bestandteilen und den AGB gehen die Regelungen im 
individuellen Vertrag vor. 
 
Leistungen RGBP 
RGBP bietet ihren Kunden Dienstleistungen und Produkte aus den Bereichen Audio-, Video- und Informationstechnik an. 
Sie erbringt qualitativ hochstehende Leistungen, die dem Stand der Technik sowie den anerkannten Normen und 
Empfehlungen entsprechen. Inhalt und Umfang der vereinbarten Leistungen ergeben sich aus den individuellen Verträgen. 
 
Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde gibt RGBP von sich aus und / oder nach Anfrage die zur Erfüllung des Vertrages notwendigen Informationen 
über Zielsetzung, Bedürfnisse, Anforderungen, betriebliche Besonderheiten, Abläufe etc. bekannt. Diese Mitwirkungspflichten
 beinhalten insbesondere, aber nicht abschliessend, die bauseits zu erbringenden Arbeiten gemäss Ziffer 9.4. 
Eventuelle Konzessionen und Bewilligungen (z.B. TV-Rechte, Funkmikrophon-Konzessionen, etc.) müssen vom Kunden selber
erworben werden. 
Der Kunde verpflichtet sich weiter, die Vorgaben von RGBP, welche für die konforme Erbringung der Leistung zentral sind, 
einzuhalten. Solche Pflichten, welche unter anderem auch im individuellen Vertrag präzisiert werden können, sind
insbesondere: 
Die Schaffung der Rahmenbedingungen für die Lieferung und / oder Installation des hochsensiblen und wertvollen
Materials (z.B. Staubfreiheit des Ablieferungs- / Installationsortes, räumliche Sicherung des gelieferten Materials gegen
Diebstahl, Beschädigung und / oder Verschmutzung). Die Sicherstellung des Empfangs der Ware beim Kunden oder bei
einem Dritten gegen Unterzeichnung des Lieferscheins. 
 
Vergütung
Der vereinbarte Preis umfasst die Leistungen, die im Vertrag vereinbart wurden. Sämtliche vom Kunden zusätzlich und / oder
nachträglich bestellten Leistungen / Lieferungen werden separat verrechnet. Gleiches gilt für zusätzliche Aufwendungen, 
welche aufgrund einer Verletzung der Mitwirkungspflichten und / oder infolge Verschuldens des Kunden notwendig werden. 
 
 

Ablieferung und Installation

Übergang von Nutzen und Gefahr
Mit der Ablieferung der vertragsgegenständlichen Objekte und der Unterzeichnung des Lieferscheines durch den Kunden 
selbst oder durch den vom Kunden bezeichneten Empfänger am vereinbarten Ort gehen Nutzen und Gefahr auf den
Kunden über. Das Gleiche gilt bei Mitnahme direkt ab Verkaufsstelle. Bei Warenlieferung (Material zur Montage an 
Fremdhandwerker etc.) gehen Nutzen und Gefahr der bestellten Ware mit ihrem Versand auf den Kunden über. 
Sie reist damit auf Gefahr des Kunden. 
 
Lieferverzug
Lieferfristen und Montagetermine werden individuell zwischen RGBP und dem Kunden vereinbart. Wird der Vertragsumfang
nachträglich erweitert oder geändert und / oder kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht, verspätet oder
ungenügend nach, verlängern sich die Lieferfristen entsprechend, und es müssen neue Montagetermine vereinbart
werden. 
Liefertermine und Lieferfristen sind mangels anderslautender schriftlicher Abrede unverbindlich. Die Angaben erfolgen
nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr und stehen und dem Vorbehalt der rechtzeitigen Belieferung durch
den Hersteller / Lieferanten. Der Kunde wird bei Verzögerung unverzüglich informiert, und RGBP sucht zusammen
mit dem Kunden nach einer temporären resp. Alternativen Lösung. 
Sollte sich eine Lieferung über einen von RGBP ausdrücklich schriftlich zugesicherten Liefertermin hinaus verzögern, 
so kann der Kunde RGBP eine Nachfrist von drei Wochen ansetzen und nach ungenutztem Ablauf von der betreffenden
Bestellung zurücktreten. Die restlichen Leistungen bleiben geschuldet und sind zu entschädigen. RGBP haftet in diesem
Fall gegenüber dem Kunden nur für den direkten und unmittelbaren Schaden, wenn der Verzug nachweisbar auf eine 
grobfahrlässige Vertragsverletzung von RGBP zurückzuführen ist.

Terminverschiebungen
Bei Terminverschiebungen des Kunden von weniger als fünf (5) Arbeitstagen vor dem vereinbarten Installationstermin
behält sich RGBP AG das Recht vor, 50% der Kosten der projektierten Dienstleistung dem Kunden in Rechnung zu stellen.

Installationen
RGBP installiert den Vertragsgegenstand am vereinbarten Ort und setzt ihn in Betrieb, sofern dies ausdrücklich
vereinbart worden ist. Der Kunde gewährt RGBP den notwendigen Zugang zu den Räumlichkeiten. In Absprache
stellt der Kunde einen notwendigen Raum zur temporären Aufbewahrung von Material zur Verfügung. 
 
Bauseits zu erbringende Leistungen
Maurerarbeiten, insbesondere Spitz- und Zuputzarbeiten, sowie Maler- und Schreinerarbeiten für das Erstellen
von Durchbrüchen, Aussparungen, Sockeln, Starkstrominstallationen und Kabeleinzügen etc. für Bestandteile
der Anlage sowie Spezialkonstruktionen sind vom Kunden auf eigene Kosten und auf eigene Verantwortung
auszuführen. Statische Berechnungen und Gutachten aller Art sind durch den Kunden auf eigene Kosten zu
organisieren. Die Verantwortung für die Koordination der verschiedenen Unternehmer liegt beim Kunden bzw. bei
der Bauleitung. Entstehen infolge bauseits zu erbringender Leistungen Arbeitsunterbrüche und Behinderungen
für RGBP, werden die daraus entstehenden Umtriebe separat in Rechnung gestellt. 
 
Inbetriebsetzung / Abnahme
Die Inbetriebsetzung (sofern vertraglich vereinbart) umfasst die Funktionskontrolle der von RGBP gelieferten
Geräte bzw. des Systems inklusive allfällige notwendiger Konfigurationen, das Anschliessen und die Einschaltung
der Anlage. Wird kein Protokoll erstellt, gilt die Anlage mit der Inbetriebnahme durch den Kunden als in Betrieb
gesetzt. 
Anlässlich der nachfolgenden Abnahme bei werkvertraglichen Leistungen erfolgt eine gemeinsame Prüfung. 
Über die Prüfung und deren Ergebnis wird ein Protokoll erstellt, welches von den beteiligten Vertragspartnern
unterzeichnet wird. Im gegenseitigen Einverständnis sind auch Teilabnahmen möglich. Diese gelten unter
Vorbehalt der Gesamtabnahme. 
Zeigen sich bei der Prüfung keine Mängel, wird die Leistung als mängelfrei abgenommen, und das Protokoll
wird unterzeichnet. 
Zeigen sich bei der Prüfung unwesentliche Mängel, wird die Leistung gleichwohl abgenommen, und das
Protokoll wird unterzeichnet. Die festgestellten Mängel behebt RGBP im Rahmen der Gewährleistung / 
Garantieleistung. 
Als unwesentlich gelten Mängel insbesondere dann, wenn die wesentlichen Funktionen einer Anlage nutzbar sind. 
Liegen wesentlichen Mängel vor, welche die korrekte Nutzung der Lieferobjekte verunmöglichen bzw. in 
unzumutbarer Weise einschränken und für welche RGBP verantwortlich zeichnet, wird die Abnahme zurückgestellt. 
Die festgestellten Mängel müssen von RGBP in einer gemeinsam festgelegten Nachfrist behoben werden. 
RGBP lädt den Kunden zu einer erneuten Prüfung bzw. Abnahme ein. Führt der Kunde die Abnahmeprüfung trotz
Mahnung nicht innerhalb der gemeinsam festgelegten Nachfrist durch oder nutzt er die Anlage und Systeme 
produktiv, so gelten die Anlagen als abgenommen. Als wesentlich gilt ein Mange, wenn durch ihn die Lösung in 
einer wesentlichen Funktion nicht nutzbar ist. 
 

Dokumentation / Instruktion

Dokumentation
RGBP liefert dem Kunden die für den Betrieb notwendigen Installationsunterlagen und Original-Bedienungsanleitungen.
Auf Wunsch und gegen separate Verrechnung wird bei komplexeren Anlagen eine detaillierte Anlagedokumentation 
mit Schemata, Plänen, kundenspezifisch angefertigter Bedienungsanleitung und weiteren Detailunterlagen in der 
vom Kunden gewünschten Anzahl zusammengestellt und abgegeben. 
 
Instruktion
RGBP übernimmt im vereinbarten Umfang die Instruktion des Kunden bzw. des Bedienpersonals gemäss 
individuellem Vertrag. Werden über die ursprünglich vereinbarten Instruktionen hinaus zusätzliche Instruktionen
und / oder Schulungen gewünscht, werden diese separat verrechnet. 
 
 
Preis- und Sortimentsänderungen sowie technische Änderungen bleiben vorbehalten. Massgebend sind die im 
individuellen Vertrag erwähnten Preise und Konditionen. Irrtümliche Angaben und Druckfehler bleiben vorbehalten.
Die Verrechnung von Mehrkosten infolge Mehraufwands ist zulässig, sofern nichts anderes vereinbart worden ist. 
 

Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen

Rechnungsstellung
Die Rechnungsstellung durch RGBP erfolgt gemäss den im individuellen Vertrag (samt Anhängen) 
vereinbarten Bedingungen, nach Erfüllung der vereinbarten Leistungen und / oder gemäss Zahlungsplan. 
RGBP behält sich vor, eine An- bzw. Vorauszahlung zu verlangen. 
 
Zahlungsbedingungen
Der Rechnungsbetrag ist bis zu dem auf der Rechnung oder im individuellen Vertrag angegeben 
Fälligkeitsdatum zu bezahlen. Mangels anderslautender Vereinbarung beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage
netto ab Rechnungsdatum. Ein Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen berechtigt RGBP, die vertragliche
Leistung auszusetzen bzw. einzustellen, bis eine entsprechende Sicherstellung erfolgt ist. 
Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, ist RGBP berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlich vorgesehener
Höhe (Art. 104 OR) in Rechnung zu stellen. 
 
Verrechnung
Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen von RGBP mit Gegenforderungen zu verrechnen. 
 
Eigentumsvorbehalt
Die von RGBP gelieferten Waren bleiben bis zu ihrer vollständigen Bezahlung im Eigentum von RGBP. 
RGBP ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt gemäss Art. 715 ZGB im Eigentumsvorbehaltsregister am
jeweiligen Sitz des Kunden einzutragen. Der Kunde verpflichtet sich, auf Verlangen von RGBP umgehend
sein schriftliches Einverständnis zu allen für die Eintragung wesentlichen Punkten zu geben. Solange der 
Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist, ist der Kunde verpflichtet, die von RGBP gelieferten Produkte 
instandzuhalten, sorgfältig zu behandeln und gegen die üblichen Risiken zu versichern. 
 

Gewährleistung und Haftung

Gewährleistung / Garantie
RGBP steht gegenüber dem Kunden für die sorgfältige und vertragskonforme Erbringung ihrer Leistungen ein. 
Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Allfällige darüberhinausgehende Garantieleistungen
ergeben sich im Einzelnen aus den Vertragsdokumenten. Die gesetzlichen Sachgewährleistungsansprüche, 
insbesondere auf Schadenersatz, Minderung und Wandelung, sind, soweit gesetzlich zulässig, wegbedungen. 
 
Fixinstallationen
Bei Fixinstallationen sind die Transport-, Reise- und Deplacement-Kosten sowie Ersatzgeräte (sofern verfügbar) 
in der RGBP-Gewährleistung während der ersten 4 Monate nach Abnahme / Inbetriebnahme der Anlagen 
eingeschlossen. Liegt ein durch RGBP verursachter Mangel in der Installation bzw. der Software vor, kann der
Kunde zunächst nur eine Nachbesserung verlangen. RGBP behebt den Mangel innerhalb angemessener Frist
und trägt hierfür die Kosten. 
Ab dem fünften Monat nach Abnahme / Inbetriebnahme gilt die gesetzliche Gewährleistungspflicht des Herstellers
für das betroffene Gerät. Von RGBP erbrachte Dienstleistungen (Transport, De- und Remontage, Arbeitszeit, etc.)
sind daher kostenpflichtig und werden nach Aufwand verrechnet. 
 
Verkauf loser Geräte
Für lose Geräte gilt die gesetzliche Gewährleistungspflicht des Herstellers bzw. die vom Hersteller des jeweiligen
Gerätes gewährte Garantie. Sie umfasst in der Regel nur die eigentliche Reparatur oder den Austausch des 
Gerätes. 
Von RGBP erbrachte Dienstleistungen (Transport, De- und Remontage, Arbeitszeit, etc.) sind kostenpflichtig
und werden nach Aufwand verrechnet. 
 
Reparaturen und Ersatzteile
Für Ersatzteile gelten ebenfalls die produkte- / herstellerspezifischen Gewährleistungsbestimmungen. Auf
den durch RGBP ausgeführten Reparaturleistungen wird eine Garantie von 3 Monaten gewährt. 
 
Ausschluss
Für Mängel, welche durch unsachgemässe Behandlung, aussergewöhnliche Beanspruchung, schädliche 
Umwelteinflüsse, Dritteingriffe oder durch unterlassene, für den Betrieb notwendige und von RGBP und / oder
vom Hersteller empfohlene Wartungs- / Unterhalts- und / oder andere Massnahmen zur Erhaltung der 
Gebrauchtauglichkeit (Software-Updates, Revisionen, Reinigungen, etc.) versursacht worden sind, ist RGBP
nicht gewährleistungs- oder garantiepflichtig. Verschleissteile wie Lampen, Filter, Akkus, Rollen etc. fallen nicht
unter Garantie. 
 
Allgemeine Haftung
Bei Vertragsverletzung haftet RGBP nur für den durch RGBP verursachten und nachgewiesenen Schaden. Die
Haftung für leichte Fahrlässigkeit und die Haftung für Hilfspersonen wird wegbedungen. In keinem Fall haftet
RGBP für Folgeschäden und für dadurch entgangenen Gewinn und dabei entstandenen Datenverluste. 
Entstehen mangels genauer Planunterlagen des Kunden über bestehende Leitungsführungen u.ä. Bau-
und Installationsschäden, wird jegliche Haftung durch RGBP für direkte und indirekte Schäden bzw. Folgeschäden
jeglicher Art ausgeschlossen. 
Allfällige weitere Haftungsbestimmungen in den Vertragsdokumenten, beispielsweise für erhöhte Risiken, für 
rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 100 Abs. 1 OR sowie die Haftung für fehlerhafte
Produkte, sofern die Voraussetzungen des Produktehaftpflichtgesetzes (PrHG) erfüllt sind, bleiben vorbehalten. 
 
Haftungsausschluss
Kann RGBP trotz aller Sorgfalt aufgrund von höherer Gewalt (Naturereignisse, kriegerische Ereignisse, Streik,
Stau, unvorhersehbare behördliche Restriktion, etc.) ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht fristgerecht
nachkommen, wird die Vertragserfüllung oder der Termin für die Vertragserfüllung dem eingetretenen Ereignis
entsprechend hinausgeschoben. RGBP haftet nicht für allfällige Schäden, die dem Kunden durch das Herausschieben
der Vertragserfüllung entstehen, ebensowenig für Schäden, welche durch die Verletzung von Mitwirkungspflichten des
Kunden entstehen. 
 

Allgemeine Bestimmungen

Geistiges Eigentum
Alle Rechte und / oder Anwartschaften an bestehendem oder an bei der Vertragserfüllung entstehendem geistigen
Eigentum bezüglich Dienstleistungen und Produkten, Software-Programmierungen inkl. Quellcode, 
Programmbeschreibungen, Software-Dokumentationen in schriftlicher oder maschinell lesbarer Form etc. 
verbleiben bei RGBP. Von diesem Grundsatz abweichende Regelungen müssen im Einzelfall schriftlich vereinbart
werden. 
 
Nutzungsrechte (Lizenz)
Der Kunde erwirbt das nicht übertragbare und nicht ausschliessliche Recht zum Gebrauch oder zur Nutzung
der Software in dem in der Vertragsurkunde vereinbarten Umfang (zeitlich, inhaltlich, räumlich). Während
eines Ausfalls der vertragsgegenständlichen Hardware ist der Kunde berechtigt, die Software ohne
zusätzliche Vergütung auf der Ersatzhardware zu nutzen. 
Ohne schriftliche Zustimmung dürfen Angebote, welche durch RGBP erstellt und ausgearbeitet worden sind, 
nicht als Submissions- bzw. Angebotsvorlagen an Dritte weitergegeben werden. Die Erstellung und das
Ausarbeiten von Angeboten sind je nach Umfang (Projektierung, Konzeptionierung, etc.) mit entsprechendem Aufwand
verbunden. RGBP behält sich vor, die Aufwendungen bei Weiterverwendung des Angebotes in Rechnung zu stellen. 
 
Geheimhaltungsverpflichtung
Die Vertragspartner verpflichten sich zur Geheimhaltung von Informationen, Dokumenten und Daten, die weder
offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Diese Pflicht ist auf befugterweise beigezogene Dritte zu überbinden. 
Im Zweifelsfall sind Informationen, Dokumente und Daten vertraulich zu behandeln. 
Die Geheimhaltungspflichten bestehen schon vor Vertragsabschluss und auch nach Beendigung des 
Vertragsverhältnisses bzw. nach der Erfüllung der vereinbarten Leistungen. 
Übergeordnet gelten gesetzliche sowie kundenspezifische Geheimhaltungsverpflichtungserklärungen. 
 
Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Alle Verträge unterstehen ausschliesslich schweizerischem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der
Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 und des Übereinkommens
betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht vom
15. Juni 1955. 
Gerichtsstand ist Thalwil. Zwingende Gerichtsstände bleiben vorbehalten. 
 
Schlussbestimmungen
Sollten sich einzelne Punkte dieser AGB als ungültig herausstellen, so bleiben die restlichen Bestimmungen davon unberührt.
RGBP behält sich das Recht vor, die AGB jederzeit zu ändern. Die zum Zeitpunkt des Abschlusses des 
individuellen Vertrages gültige Version der AGB kommt zu Anwendung. 

Allgemeine Garantiebestimmungen

Es gelten folgende Garantiebestimmungen für die von RGBP verkauften Geräte und Installationen: 
      
1. Garantiedauer    
RGBP leistet vom Tag der Abnahme an gerechnet, eine Garantie von einem Jahr für die Funktion der gesamten Anlage und 
deren Einzelteile (Verbrauchsmaterial ausgenommen). Gewähren einzelne Produkthersteller längere Garantiezeiten, 
behalten diese, unter Verrechnung der Dienstleistungen durch RGBP, ihre Gültigkeit.   
Bei Festinstallationen sind Transport-, Reise- und Deplacementkosten sowie Ersatzgeräte (wenn verfügbar) während
den ersten 3 Monaten nach Abnahme der Anlagen eingeschlossen.    
      
2. Gerätegarantie    
Die Garantie erstreckt sich ausschliesslich auf die Behebung von Mängeln, die nachweisbar auf Material- und/oder
Herstellungsfehler zurückzuführen sind.     
      
3. Nicht unter die Garantie fallen:     
- Schäden infolge von Fremdeingriffen, Fall- und Sturzschäden    
- Schäden hervorgerufen durch: ausgelaufene Batterien, Modifikationen, unsachgemässe Bedienung oder Reinigung,
mangelhafte Pflege und / oder normale Abnützung    
- Firmware- und Software-Updates    
- Elementarschäden wie Blitzschlag, Wasser- und Feuerschäden    
- Ertragsausfälle als Folge eines defekten Gerätes    
      
3.1 Projektoren und Displays    
- Lampen ausserhalb der vom Hersteller garantierten Betriebsstunden   
- Schäden infolge unterlassener Wartungsarbeiten (z.B. Reinigung der Luftfilter)   
- Einbrennschäden infolge Dauerbetriebs mit Standbildern    
      
3.2 Videorecorder, Digitalkameras, DVD-Geräte, Head-Sets und tragbare Geräte  
- Akkus, Batterien, abgerissene bzw. abgebrochene Teile    
- Sturzschäden    
      
3.3 IT- und Netzwerkinfrastruktur    
Konfiguration und Inbetriebnahme von IT Komponenten, PC-Datenverluste und Folgeschäden  
      
3.4 Ersatzgeräte    
Zur Verfügung gestellte Ersatzgeräte fallen nicht unter Garantie. Besondere Vereinbarungen werden durch 
Wartungs- und Serviceverträge geregelt.     
      
3.5 Transport- / Reise- / Deplacementkosten    
Die Garantie beinhaltet ausschliesslich die Behebung der auf Material- und/oder Herstellungsfehler zurückzuführenden
Mängel in unseren Werkstätten bzw. in der Generalvertretung. Alle weitergehenden Haftungen oder Schadenersatzansprüche
sind ausgeschlossen. Abweichende Vereinbarungen dazu werden durch Wartungs- und Serviceverträge geregelt. 
      
4. Garantie bei Reparaturarbeiten    
Bei Reparaturen gilt für die ersetzten Bestandteile und ausgeführten Arbeiten eine Garantie von 3 Monaten.