Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geltungs-/ Anwendungsbereich |
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB") der RGBP AG (nachfolgend "RGBP") und all ihrer |
Zweigniederlassungen regeln die Rahmenbedingungen der Geschäftsbeziehungen zwischen RGBP und ihren Kunden |
(nachfolgend "Kunde"). |
Die AGB ergänzen die Regelungen in den individuellen Verträgen, in welchen allenfalls von den AGB abweichende |
Regelungen vereinbart werden können. Wird im individuellen Vertrag und seinen Anhängen nichts vermerkt, so |
gelten die Bestimmungen der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen AGB. |
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendungen, auch wenn der Kunde bei der Bestellung |
auf solche hinweist. |
Verbindlichkeit von Offerten |
Die RGBP-Offerten bleiben, falls nichts anderes vereinbart wurde, während zweier Monate ab Ausstellungsdatum verbindlich. |
Kommt es innert dieser Frist nicht zur Annahme der Offerte und damit zum Vertragsabschluss, ist RGBP nicht weiter |
an ihre Offerte gebunden. |
Vertragsabschluss |
Der individuelle Vertrag wird wie folgt abgeschlossen: |
entweder durch Annahme einer RGBP-Offerte durch den Kunden oder durch den Versand einer Auftragsbestätigung |
oder durch Unterzeichnung einer Vertragsurkunde, sofern die Parteien vor Unterzeichnung der Urkunde nicht gebunden |
sein wollen. Mit Abschluss des Vertrages stimmt der Kunden den AGB zu; diese werden zum integrierten Vertragsbestandteil. |
Vertragsbestandteile und Rangfolge |
Bei Widersprüchen zwischen den individuellen Verträgen samt Bestandteilen und den AGB gehen die Regelungen im |
individuellen Vertrag vor. |
Leistungen RGBP |
RGBP bietet ihren Kunden Dienstleistungen und Produkte aus den Bereichen Audio-, Video- und Informationstechnik an. |
Sie erbringt qualitativ hochstehende Leistungen, die dem Stand der Technik sowie den anerkannten Normen und |
Empfehlungen entsprechen. Inhalt und Umfang der vereinbarten Leistungen ergeben sich aus den individuellen Verträgen. |
Mitwirkungspflichten des Kunden |
Der Kunde gibt RGBP von sich aus und / oder nach Anfrage die zur Erfüllung des Vertrages notwendigen Informationen |
über Zielsetzung, Bedürfnisse, Anforderungen, betriebliche Besonderheiten, Abläufe etc. bekannt. Diese Mitwirkungspflichten |
beinhalten insbesondere, aber nicht abschliessend, die bauseits zu erbringenden Arbeiten gemäss Ziffer 9.4. |
Eventuelle Konzessionen und Bewilligungen (z.B. TV-Rechte, Funkmikrophon-Konzessionen, etc.) müssen vom Kunden selber |
erworben werden. |
Der Kunde verpflichtet sich weiter, die Vorgaben von RGBP, welche für die konforme Erbringung der Leistung zentral sind, |
einzuhalten. Solche Pflichten, welche unter anderem auch im individuellen Vertrag präzisiert werden können, sind |
insbesondere: |
Die Schaffung der Rahmenbedingungen für die Lieferung und / oder Installation des hochsensiblen und wertvollen |
Materials (z.B. Staubfreiheit des Ablieferungs- / Installationsortes, räumliche Sicherung des gelieferten Materials gegen |
Diebstahl, Beschädigung und / oder Verschmutzung). Die Sicherstellung des Empfangs der Ware beim Kunden oder bei |
einem Dritten gegen Unterzeichnung des Lieferscheins. |
Vergütung |
Der vereinbarte Preis umfasst die Leistungen, die im Vertrag vereinbart wurden. Sämtliche vom Kunden zusätzlich und / oder |
nachträglich bestellten Leistungen / Lieferungen werden separat verrechnet. Gleiches gilt für zusätzliche Aufwendungen, |
welche aufgrund einer Verletzung der Mitwirkungspflichten und / oder infolge Verschuldens des Kunden notwendig werden. |
Ablieferung und Installation |
Übergang von Nutzen und Gefahr |
Mit der Ablieferung der vertragsgegenständlichen Objekte und der Unterzeichnung des Lieferscheines durch den Kunden |
selbst oder durch den vom Kunden bezeichneten Empfänger am vereinbarten Ort gehen Nutzen und Gefahr auf den |
Kunden über. Das Gleiche gilt bei Mitnahme direkt ab Verkaufsstelle. Bei Warenlieferung (Material zur Montage an |
Fremdhandwerker etc.) gehen Nutzen und Gefahr der bestellten Ware mit ihrem Versand auf den Kunden über. |
Sie reist damit auf Gefahr des Kunden. |
Lieferverzug |
Lieferfristen und Montagetermine werden individuell zwischen RGBP und dem Kunden vereinbart. Wird der Vertragsumfang |
nachträglich erweitert oder geändert und / oder kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht, verspätet oder |
ungenügend nach, verlängern sich die Lieferfristen entsprechend, und es müssen neue Montagetermine vereinbart |
werden. |
Liefertermine und Lieferfristen sind mangels anderslautender schriftlicher Abrede unverbindlich. Die Angaben erfolgen |
nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr und stehen und dem Vorbehalt der rechtzeitigen Belieferung durch |
den Hersteller / Lieferanten. Der Kunde wird bei Verzögerung unverzüglich informiert, und RGBP sucht zusammen |
mit dem Kunden nach einer temporären resp. Alternativen Lösung. |
Sollte sich eine Lieferung über einen von RGBP ausdrücklich schriftlich zugesicherten Liefertermin hinaus verzögern, |
so kann der Kunde RGBP eine Nachfrist von drei Wochen ansetzen und nach ungenutztem Ablauf von der betreffenden |
Bestellung zurücktreten. Die restlichen Leistungen bleiben geschuldet und sind zu entschädigen. RGBP haftet in diesem |
Fall gegenüber dem Kunden nur für den direkten und unmittelbaren Schaden, wenn der Verzug nachweisbar auf eine |
grobfahrlässige Vertragsverletzung von RGBP zurückzuführen ist. Terminverschiebungen Bei Terminverschiebungen des Kunden von weniger als fünf (5) Arbeitstagen vor dem vereinbarten Installationstermin behält sich RGBP AG das Recht vor, 50% der Kosten der projektierten Dienstleistung dem Kunden in Rechnung zu stellen. Installationen |
RGBP installiert den Vertragsgegenstand am vereinbarten Ort und setzt ihn in Betrieb, sofern dies ausdrücklich |
vereinbart worden ist. Der Kunde gewährt RGBP den notwendigen Zugang zu den Räumlichkeiten. In Absprache |
stellt der Kunde einen notwendigen Raum zur temporären Aufbewahrung von Material zur Verfügung. |
Bauseits zu erbringende Leistungen |
Maurerarbeiten, insbesondere Spitz- und Zuputzarbeiten, sowie Maler- und Schreinerarbeiten für das Erstellen |
von Durchbrüchen, Aussparungen, Sockeln, Starkstrominstallationen und Kabeleinzügen etc. für Bestandteile |
der Anlage sowie Spezialkonstruktionen sind vom Kunden auf eigene Kosten und auf eigene Verantwortung |
auszuführen. Statische Berechnungen und Gutachten aller Art sind durch den Kunden auf eigene Kosten zu |
organisieren. Die Verantwortung für die Koordination der verschiedenen Unternehmer liegt beim Kunden bzw. bei |
der Bauleitung. Entstehen infolge bauseits zu erbringender Leistungen Arbeitsunterbrüche und Behinderungen |
für RGBP, werden die daraus entstehenden Umtriebe separat in Rechnung gestellt. |
Inbetriebsetzung / Abnahme |
Die Inbetriebsetzung (sofern vertraglich vereinbart) umfasst die Funktionskontrolle der von RGBP gelieferten |
Geräte bzw. des Systems inklusive allfällige notwendiger Konfigurationen, das Anschliessen und die Einschaltung |
der Anlage. Wird kein Protokoll erstellt, gilt die Anlage mit der Inbetriebnahme durch den Kunden als in Betrieb |
gesetzt. |
Anlässlich der nachfolgenden Abnahme bei werkvertraglichen Leistungen erfolgt eine gemeinsame Prüfung. |
Über die Prüfung und deren Ergebnis wird ein Protokoll erstellt, welches von den beteiligten Vertragspartnern |
unterzeichnet wird. Im gegenseitigen Einverständnis sind auch Teilabnahmen möglich. Diese gelten unter |
Vorbehalt der Gesamtabnahme. |
Zeigen sich bei der Prüfung keine Mängel, wird die Leistung als mängelfrei abgenommen, und das Protokoll |
wird unterzeichnet. |
Zeigen sich bei der Prüfung unwesentliche Mängel, wird die Leistung gleichwohl abgenommen, und das |
Protokoll wird unterzeichnet. Die festgestellten Mängel behebt RGBP im Rahmen der Gewährleistung / |
Garantieleistung. |
Als unwesentlich gelten Mängel insbesondere dann, wenn die wesentlichen Funktionen einer Anlage nutzbar sind. |
Liegen wesentlichen Mängel vor, welche die korrekte Nutzung der Lieferobjekte verunmöglichen bzw. in |
unzumutbarer Weise einschränken und für welche RGBP verantwortlich zeichnet, wird die Abnahme zurückgestellt. |
Die festgestellten Mängel müssen von RGBP in einer gemeinsam festgelegten Nachfrist behoben werden. |
RGBP lädt den Kunden zu einer erneuten Prüfung bzw. Abnahme ein. Führt der Kunde die Abnahmeprüfung trotz |
Mahnung nicht innerhalb der gemeinsam festgelegten Nachfrist durch oder nutzt er die Anlage und Systeme |
produktiv, so gelten die Anlagen als abgenommen. Als wesentlich gilt ein Mange, wenn durch ihn die Lösung in |
einer wesentlichen Funktion nicht nutzbar ist. |
Dokumentation / Instruktion |
Dokumentation |
RGBP liefert dem Kunden die für den Betrieb notwendigen Installationsunterlagen und Original-Bedienungsanleitungen. |
Auf Wunsch und gegen separate Verrechnung wird bei komplexeren Anlagen eine detaillierte Anlagedokumentation |
mit Schemata, Plänen, kundenspezifisch angefertigter Bedienungsanleitung und weiteren Detailunterlagen in der |
vom Kunden gewünschten Anzahl zusammengestellt und abgegeben. |
Instruktion |
RGBP übernimmt im vereinbarten Umfang die Instruktion des Kunden bzw. des Bedienpersonals gemäss |
individuellem Vertrag. Werden über die ursprünglich vereinbarten Instruktionen hinaus zusätzliche Instruktionen |
und / oder Schulungen gewünscht, werden diese separat verrechnet. |
Preis- und Sortimentsänderungen sowie technische Änderungen bleiben vorbehalten. Massgebend sind die im |
individuellen Vertrag erwähnten Preise und Konditionen. Irrtümliche Angaben und Druckfehler bleiben vorbehalten. |
Die Verrechnung von Mehrkosten infolge Mehraufwands ist zulässig, sofern nichts anderes vereinbart worden ist. |
Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen |
Rechnungsstellung |
Die Rechnungsstellung durch RGBP erfolgt gemäss den im individuellen Vertrag (samt Anhängen) |
vereinbarten Bedingungen, nach Erfüllung der vereinbarten Leistungen und / oder gemäss Zahlungsplan. |
RGBP behält sich vor, eine An- bzw. Vorauszahlung zu verlangen. |
Zahlungsbedingungen |
Der Rechnungsbetrag ist bis zu dem auf der Rechnung oder im individuellen Vertrag angegeben |
Fälligkeitsdatum zu bezahlen. Mangels anderslautender Vereinbarung beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage |
netto ab Rechnungsdatum. Ein Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen berechtigt RGBP, die vertragliche |
Leistung auszusetzen bzw. einzustellen, bis eine entsprechende Sicherstellung erfolgt ist. |
Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, ist RGBP berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlich vorgesehener |
Höhe (Art. 104 OR) in Rechnung zu stellen. |
Verrechnung |
Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen von RGBP mit Gegenforderungen zu verrechnen. |
Eigentumsvorbehalt |
Die von RGBP gelieferten Waren bleiben bis zu ihrer vollständigen Bezahlung im Eigentum von RGBP. |
RGBP ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt gemäss Art. 715 ZGB im Eigentumsvorbehaltsregister am |
jeweiligen Sitz des Kunden einzutragen. Der Kunde verpflichtet sich, auf Verlangen von RGBP umgehend |
sein schriftliches Einverständnis zu allen für die Eintragung wesentlichen Punkten zu geben. Solange der |
Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist, ist der Kunde verpflichtet, die von RGBP gelieferten Produkte |
instandzuhalten, sorgfältig zu behandeln und gegen die üblichen Risiken zu versichern. |
Gewährleistung und Haftung |
Gewährleistung / Garantie |
RGBP steht gegenüber dem Kunden für die sorgfältige und vertragskonforme Erbringung ihrer Leistungen ein. |
Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Allfällige darüberhinausgehende Garantieleistungen |
ergeben sich im Einzelnen aus den Vertragsdokumenten. Die gesetzlichen Sachgewährleistungsansprüche, |
insbesondere auf Schadenersatz, Minderung und Wandelung, sind, soweit gesetzlich zulässig, wegbedungen. |
Fixinstallationen |
Bei Fixinstallationen sind die Transport-, Reise- und Deplacement-Kosten sowie Ersatzgeräte (sofern verfügbar) |
in der RGBP-Gewährleistung während der ersten 4 Monate nach Abnahme / Inbetriebnahme der Anlagen |
eingeschlossen. Liegt ein durch RGBP verursachter Mangel in der Installation bzw. der Software vor, kann der |
Kunde zunächst nur eine Nachbesserung verlangen. RGBP behebt den Mangel innerhalb angemessener Frist |
und trägt hierfür die Kosten. |
Ab dem fünften Monat nach Abnahme / Inbetriebnahme gilt die gesetzliche Gewährleistungspflicht des Herstellers |
für das betroffene Gerät. Von RGBP erbrachte Dienstleistungen (Transport, De- und Remontage, Arbeitszeit, etc.) |
sind daher kostenpflichtig und werden nach Aufwand verrechnet. |
Verkauf loser Geräte |
Für lose Geräte gilt die gesetzliche Gewährleistungspflicht des Herstellers bzw. die vom Hersteller des jeweiligen |
Gerätes gewährte Garantie. Sie umfasst in der Regel nur die eigentliche Reparatur oder den Austausch des |
Gerätes. |
Von RGBP erbrachte Dienstleistungen (Transport, De- und Remontage, Arbeitszeit, etc.) sind kostenpflichtig |
und werden nach Aufwand verrechnet. |
Reparaturen und Ersatzteile |
Für Ersatzteile gelten ebenfalls die produkte- / herstellerspezifischen Gewährleistungsbestimmungen. Auf |
den durch RGBP ausgeführten Reparaturleistungen wird eine Garantie von 3 Monaten gewährt. |
Ausschluss |
Für Mängel, welche durch unsachgemässe Behandlung, aussergewöhnliche Beanspruchung, schädliche |
Umwelteinflüsse, Dritteingriffe oder durch unterlassene, für den Betrieb notwendige und von RGBP und / oder |
vom Hersteller empfohlene Wartungs- / Unterhalts- und / oder andere Massnahmen zur Erhaltung der |
Gebrauchtauglichkeit (Software-Updates, Revisionen, Reinigungen, etc.) versursacht worden sind, ist RGBP |
nicht gewährleistungs- oder garantiepflichtig. Verschleissteile wie Lampen, Filter, Akkus, Rollen etc. fallen nicht |
unter Garantie. |
Allgemeine Haftung |
Bei Vertragsverletzung haftet RGBP nur für den durch RGBP verursachten und nachgewiesenen Schaden. Die |
Haftung für leichte Fahrlässigkeit und die Haftung für Hilfspersonen wird wegbedungen. In keinem Fall haftet |
RGBP für Folgeschäden und für dadurch entgangenen Gewinn und dabei entstandenen Datenverluste. |
Entstehen mangels genauer Planunterlagen des Kunden über bestehende Leitungsführungen u.ä. Bau- |
und Installationsschäden, wird jegliche Haftung durch RGBP für direkte und indirekte Schäden bzw. Folgeschäden |
jeglicher Art ausgeschlossen. |
Allfällige weitere Haftungsbestimmungen in den Vertragsdokumenten, beispielsweise für erhöhte Risiken, für |
rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 100 Abs. 1 OR sowie die Haftung für fehlerhafte |
Produkte, sofern die Voraussetzungen des Produktehaftpflichtgesetzes (PrHG) erfüllt sind, bleiben vorbehalten. |
Haftungsausschluss |
Kann RGBP trotz aller Sorgfalt aufgrund von höherer Gewalt (Naturereignisse, kriegerische Ereignisse, Streik, |
Stau, unvorhersehbare behördliche Restriktion, etc.) ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht fristgerecht |
nachkommen, wird die Vertragserfüllung oder der Termin für die Vertragserfüllung dem eingetretenen Ereignis |
entsprechend hinausgeschoben. RGBP haftet nicht für allfällige Schäden, die dem Kunden durch das Herausschieben |
der Vertragserfüllung entstehen, ebensowenig für Schäden, welche durch die Verletzung von Mitwirkungspflichten des |
Kunden entstehen. |
Allgemeine Bestimmungen |
Geistiges Eigentum |
Alle Rechte und / oder Anwartschaften an bestehendem oder an bei der Vertragserfüllung entstehendem geistigen |
Eigentum bezüglich Dienstleistungen und Produkten, Software-Programmierungen inkl. Quellcode, |
Programmbeschreibungen, Software-Dokumentationen in schriftlicher oder maschinell lesbarer Form etc. |
verbleiben bei RGBP. Von diesem Grundsatz abweichende Regelungen müssen im Einzelfall schriftlich vereinbart |
werden. |
Nutzungsrechte (Lizenz) |
Der Kunde erwirbt das nicht übertragbare und nicht ausschliessliche Recht zum Gebrauch oder zur Nutzung |
der Software in dem in der Vertragsurkunde vereinbarten Umfang (zeitlich, inhaltlich, räumlich). Während |
eines Ausfalls der vertragsgegenständlichen Hardware ist der Kunde berechtigt, die Software ohne |
zusätzliche Vergütung auf der Ersatzhardware zu nutzen. |
Ohne schriftliche Zustimmung dürfen Angebote, welche durch RGBP erstellt und ausgearbeitet worden sind, |
nicht als Submissions- bzw. Angebotsvorlagen an Dritte weitergegeben werden. Die Erstellung und das |
Ausarbeiten von Angeboten sind je nach Umfang (Projektierung, Konzeptionierung, etc.) mit entsprechendem Aufwand |
verbunden. RGBP behält sich vor, die Aufwendungen bei Weiterverwendung des Angebotes in Rechnung zu stellen. |
Geheimhaltungsverpflichtung |
Die Vertragspartner verpflichten sich zur Geheimhaltung von Informationen, Dokumenten und Daten, die weder |
offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Diese Pflicht ist auf befugterweise beigezogene Dritte zu überbinden. |
Im Zweifelsfall sind Informationen, Dokumente und Daten vertraulich zu behandeln. |
Die Geheimhaltungspflichten bestehen schon vor Vertragsabschluss und auch nach Beendigung des |
Vertragsverhältnisses bzw. nach der Erfüllung der vereinbarten Leistungen. |
Übergeordnet gelten gesetzliche sowie kundenspezifische Geheimhaltungsverpflichtungserklärungen. |
Anwendbares Recht und Gerichtsstand |
Alle Verträge unterstehen ausschliesslich schweizerischem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der |
Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 und des Übereinkommens |
betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht vom |
15. Juni 1955. |
Gerichtsstand ist Thalwil. Zwingende Gerichtsstände bleiben vorbehalten. |
Schlussbestimmungen |
Sollten sich einzelne Punkte dieser AGB als ungültig herausstellen, so bleiben die restlichen Bestimmungen davon unberührt. |
RGBP behält sich das Recht vor, die AGB jederzeit zu ändern. Die zum Zeitpunkt des Abschlusses des |
individuellen Vertrages gültige Version der AGB kommt zu Anwendung. |
Allgemeine Garantiebestimmungen
Es gelten folgende Garantiebestimmungen für die von RGBP verkauften Geräte und Installationen: | |||||
1. Garantiedauer | |||||
RGBP leistet vom Tag der Abnahme an gerechnet, eine Garantie von einem Jahr für die Funktion der gesamten Anlage und | |||||
deren Einzelteile (Verbrauchsmaterial ausgenommen). Gewähren einzelne Produkthersteller längere Garantiezeiten, | |||||
behalten diese, unter Verrechnung der Dienstleistungen durch RGBP, ihre Gültigkeit. | |||||
Bei Festinstallationen sind Transport-, Reise- und Deplacementkosten sowie Ersatzgeräte (wenn verfügbar) während | |||||
den ersten 3 Monaten nach Abnahme der Anlagen eingeschlossen. | |||||
2. Gerätegarantie | |||||
Die Garantie erstreckt sich ausschliesslich auf die Behebung von Mängeln, die nachweisbar auf Material- und/oder | |||||
Herstellungsfehler zurückzuführen sind. | |||||
3. Nicht unter die Garantie fallen: | |||||
- Schäden infolge von Fremdeingriffen, Fall- und Sturzschäden | |||||
- Schäden hervorgerufen durch: ausgelaufene Batterien, Modifikationen, unsachgemässe Bedienung oder Reinigung, | |||||
mangelhafte Pflege und / oder normale Abnützung | |||||
- Firmware- und Software-Updates | |||||
- Elementarschäden wie Blitzschlag, Wasser- und Feuerschäden | |||||
- Ertragsausfälle als Folge eines defekten Gerätes | |||||
3.1 Projektoren und Displays | |||||
- Lampen ausserhalb der vom Hersteller garantierten Betriebsstunden | |||||
- Schäden infolge unterlassener Wartungsarbeiten (z.B. Reinigung der Luftfilter) | |||||
- Einbrennschäden infolge Dauerbetriebs mit Standbildern | |||||
3.2 Videorecorder, Digitalkameras, DVD-Geräte, Head-Sets und tragbare Geräte | |||||
- Akkus, Batterien, abgerissene bzw. abgebrochene Teile | |||||
- Sturzschäden | |||||
3.3 IT- und Netzwerkinfrastruktur | |||||
Konfiguration und Inbetriebnahme von IT Komponenten, PC-Datenverluste und Folgeschäden | |||||
3.4 Ersatzgeräte | |||||
Zur Verfügung gestellte Ersatzgeräte fallen nicht unter Garantie. Besondere Vereinbarungen werden durch | |||||
Wartungs- und Serviceverträge geregelt. | |||||
3.5 Transport- / Reise- / Deplacementkosten | |||||
Die Garantie beinhaltet ausschliesslich die Behebung der auf Material- und/oder Herstellungsfehler zurückzuführenden | |||||
Mängel in unseren Werkstätten bzw. in der Generalvertretung. Alle weitergehenden Haftungen oder Schadenersatzansprüche | |||||
sind ausgeschlossen. Abweichende Vereinbarungen dazu werden durch Wartungs- und Serviceverträge geregelt. | |||||
4. Garantie bei Reparaturarbeiten | |||||
Bei Reparaturen gilt für die ersetzten Bestandteile und ausgeführten Arbeiten eine Garantie von 3 Monaten. |